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Disziplinarkommission

Verfahren

Neben dem gängigen Vorgehen, einen Leistungsnachweis, der mittels Plagiat oder eines anderen Disziplinarfehlers erlangt wurde, zu entziehen und die entsprechende Prüfung als nicht bestanden zu qualifizieren, kann der Disziplinarfehler die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Ein Disziplinarverfahren wird grundsätzlich vom Rektorat eingeleitet, der von einem Mitglied der betroffenen Fakultät über das mögliche Vorliegen eines Disziplinarfehlers informiert wird. Eine entsprechende Anzeige wird an die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt gerichtet. Diese oder dieser eröffnet das Verfahren und informiert die angeschuldigte Person, das Rektorat sowie die betroffene Fakultät oder Organisationseinheit (§ 17 der Disziplinarverordnung).

Universitätsanwältin/Universitätsanwalt

Die Universitätsanwältin bzw. der Universitätsanwalt ermittelt in der Folge den Sachverhalt. Sie/Er lädt die Fehlbare bzw. den Fehlbaren vor und nimmt alle zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Untersuchungen vor. Bei der Einvernahme durch die Universitätsanwältin/den Universitätsanwalt ist die angeschuldigte Person zum Erscheinen verpflichtet. Die angeschuldigte Person hat das Recht, einen Beistand auf eigene Kosten beizuziehen und kann nach Abschluss der Befragung aller am Verfahren beteiligten Personen die Akten einsehen (§§ 18 und 19 der Disziplinarverordnung).

Nach Abschluss der Untersuchung erstattet die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt der Disziplinarkommission schriftlich Bericht und Antrag, sofern sie oder er den Fall nicht in eigener Zuständigkeit erledigt (vgl. Zuständigkeiten).

Disziplinarkommission

Ist das Verfahren nicht eingestellt worden und keine Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a und b sowie Geldleistungen bis zu Fr. 1000 gemäss § 11 Abs. 1 lit. c der Disziplinarverordnung verhängt worden bzw. kein Ausschluss vom Studium oder von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Weiterbildung nach § 11 Abs. 1 lit. d der Disziplinarverordnung bis zu einem Semester, bei bedingtem Ausschluss, ausgesprochen worden, beruft die Disziplinarkommission eine mündliche Verhandlung ein. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die angeschuldigte Person wird zur Person und zur Sache befragt. Die Universitätsanwältin bzw. der Universitätsanwalt hält sein Plädoyer und begründet ihre/seine Anträge. Zu diesen Ausführungen kann der oder die Angeschuldigte Stellung nehmen. Die Beratung der Disziplinarkommission ist geheim (§ 30 der Disziplinarverordnung). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt (§ 9 Abs. 2 der Disziplinarverordnung). Der Entscheid der Disziplinarkommission ergeht in Form einer schriftlichen Anordnung, welche begründet werden muss und der angeschuldigten Person, der Rektorin oder dem Rektor und gegebenenfalls der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt mitgeteilt wird (§ 32 der Disziplinarverordnung). Gegen die Verfügung der Disziplinarkommission kann innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden (§ 34 der Disziplinarverordnung).