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Disziplinarkommission

Bedeutung des Disziplinarrechts

Disziplinarmassnahmen richten sich gegen Personen, die in einem sogenannten Sonderverhältnis zum Staat (z.B. Beamte, Schüler, Strafgefangene etc.) oder unter dessen besonderen Aufsicht (z.B. Anwälte, Medizinalpersonen) stehen. Das Ziel des universitären Disziplinarrechts ist es, Ordnung, Vertrauenswürdigkeit und Ansehen der Universität zu schützen, zu bewahren und den geordneten Vollzug der universitären Aufgaben sicherzustellen.

Der bedeutsamste Anwendungsbereich des universitären Disziplinarrechts ist mittlerweile beim Vorliegen von sogenannten Plagiaten auszumachen. Im Zentrum der disziplinarischen Anwendungsfälle stehen damit meist das (Ver-)Fälschen oder Erschleichen von Leistungsnachweisen. Dies beeinträchtigt sowohl universitäre als auch öffentliche Interessen in schwer wiegender Weise.

Weiterführende Literaturhinweise

  • Martin Gian, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP 2004 473 ff.
  • Bernhard Waldmann, Das Disziplinarwesen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 95 ff.
  • Tobias Jaag, Sanktionen im Verwaltungsrecht, in: Jürg-Beat Ackermann/Andreas Donatsch/Jörg Rehberg (Hrsg.), Wirtschaft und Strafrecht – Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, 559 ff.
  • Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 1505 ff.