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Disziplinarkommission

Beispielfälle

Die hier vorgestellten Fälle wurden vor der Disziplinarkommission verhandelt, sind aber aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen anonymisiert und leicht verändert.

Fall X.

Der Masterstudent X. reicht im Herbstsemester eine Seminararbeit ein. Anlässlich der Korrektur wird festgestellt, dass weite Teile der Arbeit mit verschiedenen, nicht zitierten Internetartikeln übereinstimmen. X. hat keine Quellen zu den entsprechenden Zitaten angegeben und sie nicht als solche kenntlich gemacht. Stattdessen hat X. Literaturstellen aus Fachbüchern angegeben, die aber ins Leere führen. Es wird berücksichtigt, dass X. die Regeln wissenschaftlichen Zitierens kennt, sich bereits im Masterlehrgang befindet und sein Vorgehen durch bewusstes Setzen von Blindzitaten vertuschen wollte. X. wird für die Dauer von 4 Semestern bedingt von der Universität ausgeschlossen, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit.

Fall Y.

Für den Nachweis von Prüfungsleistungen verfügt Y. über ein Testatheft, in welchem Ergebnisse mehrerer praktischer Prüfungen festgehalten werden. Nach dem Abschluss eines Kurses wird die Leistung von Y. als ungenügend erachtet und dies entsprechend im Testatheft vermerkt. Y. manipuliert in der Folge das Testatheft. Y. wird für die Dauer von 4 Semestern bedingt von der Universität ausgeschlossen, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit.