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Sämtliche Organe der Disziplinarrechtspflege befinden ausschliesslich über Fragen disziplinarrechtlicher Natur in Anwendung der Disziplinarverordnung der Universität Zürich.
Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt
a. untersucht sämtliche ihr oder ihm gemeldeten Disziplinarfälle,
b. stellt das Verfahren ein oder verhängt Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a und b sowie Geldleistungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. c bis zu Fr. 1000,
c. verhängt den Ausschluss vom Studium oder von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Weiterbildung nach § 11 Abs. 1 lit. d bis zu einem Semester, sofern der Ausschluss bedingt ausgesprochen wird (§ 16 Abs. 1 Disziplinarverordnung).
Für die übrigen Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarkommission zuständig (§ 16 Abs. 2 Disziplinarverordnung).
Die Disziplinarverstösse sind in § 10 der Disziplinarverordnung geregelt. Das bedeutet, dass die Universitätsanwältin/der Universitätsanwalt die Sache entweder in eigener Kompetenz beendet (d.h. das Verfahren einstellt, den Disziplinarfehler mittels schriftlichen Verweises, gemeinnütziger Arbeit bis zu 40 Stunden zugunsten der Universität sowie Geldleistungen bis zu Fr. 1000 ahndet oder den Ausschluss vom Studium oder von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Weiterbildung bis zu einem Semester verhängt, sofern der Ausschluss bedingt ausgesprochen wird) oder den Bericht mit seinen Anträgen der Disziplinarkommission zur Beurteilung überweist.
Die Disziplinarkommission ist für die übrigen Disziplinarmassnahmen zuständig (§ 16 Abs. 2 der Disziplinarverordnung).
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist zuständig für die Überprüfung der gestützt auf diese Verordnung verfügten Anordnungen (§ 33 der Disziplinarverordnung i.V.m. § 46 UniG und §§ 19 ff. VRG).