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Disziplinarkommission

Disziplinarfehler

Im Allgemeinen

Die von der Disziplinarverordnung erfassten Verstösse sind sog. Disziplinarfehler. Gemäss § 10 der Disziplinarverordnung macht sich eines Disziplinarfehlers schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a. sich bei der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten oder bei anderen Leistungsnachweisen unerlaubter Mittel bedient,
  • b. fremde Forschungsergebnisse und -erkenntnisse oder fremde Texte als eigene ausgibt (Plagiat),
  • c. Straftaten gegen die Organe der Universität, Angehörige der Universität im Sinne des UniG sowie Gäste der Universität verübt,
  • d. gegen die für die Universität oder deren Institute oder andere Einrichtungen geltenden wesentlichen Vorschriften oder gestützt darauf ergangenen Anordnungen in grober Weise verstösst,

Eines Disziplinarverstosses macht sich darüber hinaus schuldig, wer vorsätzlich

  • a. Organe der Universität, Angehörige der Universität im Sinne des UniG sowie Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der Universität wesentlich behindert,
  • b. eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung, die ihr oder ihm aufgrund ihrer oder seiner Zugehörigkeit zur Universität zukommt, weitergibt oder missbraucht,
  • c. falsche, verfälschte oder ihr oder ihm nicht gehörende Urkunden wie Zeugnisse oder Ausweisschriften gegenüber der Universität verwendet,
  • d. gegen wesentliche Meldepflichten verstösst, insbesondere bei Verletzung der Meldepflicht bei der Immatrikulation sowie bei der Vergabe universitärer Stipendien, Darlehen oder anderer Unterstützungsleitungen,
  • e. Veranstaltungen an der Universität oder den geordneten Betrieb der Universität in grober Weise stört,
  • f. Straftaten gegen Besucherinnen und Besucher der Universität verübt,
  • g. ohne Einwilligung der oder des Dozierenden Veranstaltungen der Universität aufzeichnet oder Aufzeichnungen weiterverbreitet.

Plagiate

Definition

Ein Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle, welche Rückschluss auf den Urheber oder die Urheberin des fremden Werks gibt. Reicht ein Studierender eine Arbeit ein, die wesentliche Passagen aufweist, welche auf fremder Vorlage beruhen, ohne dass die verwendeten Quellen korrekt angegeben wurden, liegt ein Plagiat vor. Auch die Übernahme geistiger Schöpfungen, Ideen und Theorien, aber auch des Aufbaus (etwa eines wissenschaftlichen Textes) stellen – wenn die Quelle nicht erkenntlich gemacht wird – Plagiate dar.

Nach Schwarzenegger/Wohlers sind die folgenden Handlungsweisen als Plagiate zu betrachten:

  • Der Verfasser reicht ein Werk, das von einem anderen erstellt wurde («Ghostwriter»), unter seinem Namen ein.
  • Der Verfasser reicht ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) zu verschiedenen Prüfungs- oder Seminaranlässen ein (Selbstplagiat).
  • Der Verfasser übersetzt fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten und gibt sie ohne Quellenangabe als eigene aus (Übersetzungsplagiat).
  • Der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, ohne die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen. Hierzu gehört auch das Herunterladen und Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe (Copy & Paste-Plagiat).
  • Der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und nimmt leichte Textanpassungen und -umstellungen vor (Paraphrasieren), ohne die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen.
  • Der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert sie allenfalls und zitiert die entsprechende Quelle zwar, aber nicht im Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Beispiel: Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fussnote am Ende der Arbeit).

Disziplinarrechtliche Beurteilung

Das Einreichen eines Plagiats verstösst gegen die Redlichkeit in der Wissenschaft und beschädigt das Ansehen der Universität. Daher rechtfertigt sich beim nachgewiesenen Vorliegen eines Plagiats das Einleiten eines Disziplinarverfahrens

Es gehört zu den Grundregeln des wissenschaftlichen Arbeitens, Aussagen von Dritten als solche kenntlich zu machen und als Belegstellen zu zitieren. Die Überprüfung einer Arbeit, welche den Verdacht des Plagiierens weckt, und der Nachweis solchen Verhaltens ziehen für die betroffenen Professorinnen und Professoren sowie Assistentinnen und Assistenten einen unverhältnismässig hohen Aufwand nach sich. Wenn das Plagiat unentdeckt bleibt, führt das Plagiat mittelbar zum Erwerb eines akademischen Abschlusses, welcher nicht hätte erlangt werden dürfen und welcher den Titelinhaber berechtigt, Leistungen zu erbringen, zu welchen er nicht fähig ist. Diese Irreführung beeinträchtigt auch die Öffentlichkeit in ihren Interessen.

Organe der Disziplinarrechtspflege sind nicht zuständig, mögliche Verstösse gegen das Urheberrecht oder das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände zu beurteilen. Allerdings kann die Einreichung eines Plagiats den Tatbestand des Unterlassens der Quellenangabe (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [URG], SR 231.1) erfüllen, sofern der Rechtsinhaber des fremden Werks Strafantrag stellt. Diese Form des geistigen Diebstahls kann somit auch strafrechtliche Konsequenzen haben und mit Busse geahndet werden.

Weiterführende Hinweise

  • Martin Gian, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP 2004 482 ff.
  • Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, unijournal 4/2006, S. 3
  • Marita Fuchs, Quellen zitieren, nicht plagiieren, unijournal 4/2006, S. 3 
  • Universitätsanwalt: Plagiate

Auswahl von Merkblättern der Universität Zürich

  • Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten (in DE und EN), verfügbar auf der Website des Bereichs Lehre: Plagiate
  • Merkblatt zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten, Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007, RS 4.1.4.