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Die von der Disziplinarverordnung erfassten Verstösse sind sog. Disziplinarfehler. Gemäss § 10 der Disziplinarverordnung macht sich eines Disziplinarfehlers schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Eines Disziplinarverstosses macht sich darüber hinaus schuldig, wer vorsätzlich
Ein Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle, welche Rückschluss auf den Urheber oder die Urheberin des fremden Werks gibt. Reicht ein Studierender eine Arbeit ein, die wesentliche Passagen aufweist, welche auf fremder Vorlage beruhen, ohne dass die verwendeten Quellen korrekt angegeben wurden, liegt ein Plagiat vor. Auch die Übernahme geistiger Schöpfungen, Ideen und Theorien, aber auch des Aufbaus (etwa eines wissenschaftlichen Textes) stellen – wenn die Quelle nicht erkenntlich gemacht wird – Plagiate dar.
Nach Schwarzenegger/Wohlers sind die folgenden Handlungsweisen als Plagiate zu betrachten:
Das Einreichen eines Plagiats verstösst gegen die Redlichkeit in der Wissenschaft und beschädigt das Ansehen der Universität. Daher rechtfertigt sich beim nachgewiesenen Vorliegen eines Plagiats das Einleiten eines Disziplinarverfahrens.
Es gehört zu den Grundregeln des wissenschaftlichen Arbeitens, Aussagen von Dritten als solche kenntlich zu machen und als Belegstellen zu zitieren. Die Überprüfung einer Arbeit, welche den Verdacht des Plagiierens weckt, und der Nachweis solchen Verhaltens ziehen für die betroffenen Professorinnen und Professoren sowie Assistentinnen und Assistenten einen unverhältnismässig hohen Aufwand nach sich. Wenn das Plagiat unentdeckt bleibt, führt das Plagiat mittelbar zum Erwerb eines akademischen Abschlusses, welcher nicht hätte erlangt werden dürfen und welcher den Titelinhaber berechtigt, Leistungen zu erbringen, zu welchen er nicht fähig ist. Diese Irreführung beeinträchtigt auch die Öffentlichkeit in ihren Interessen.
Organe der Disziplinarrechtspflege sind nicht zuständig, mögliche Verstösse gegen das Urheberrecht oder das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände zu beurteilen. Allerdings kann die Einreichung eines Plagiats den Tatbestand des Unterlassens der Quellenangabe (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [URG], SR 231.1) erfüllen, sofern der Rechtsinhaber des fremden Werks Strafantrag stellt. Diese Form des geistigen Diebstahls kann somit auch strafrechtliche Konsequenzen haben und mit Busse geahndet werden.