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Disziplinarkommission

Geltungsbereich

Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderverhältnis zum Staat stehen und haben in erster Linie die Sicherstellung eines geordneten Anstaltsbetriebs sowie die Wahrung der Vertrauenswürdigkeit und des Ansehens der Anstalt zum Ziel (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N 1505 ff. im Bereich Bedeutung des Disziplinarrechts). Eine Disziplinarmassnahme kann grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn die oder der Fehlbare im Sonderverhältnis zum Staat steht.

Die Disziplinarverordnung der Universität Zürich gilt für alle immatrikulierten Personen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnachweise erbringen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstosses (§ 2 Abs. 1 der Disziplinarverordnung). Alle anderen Angehörigen der Universität unterstehen der Disziplinarverordnung nicht. Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich vom 1. März 2007 und die Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (§ 2 Abs. 2 der Disziplinarverordnung).

Mit dem Austritt aus dem Sonderverhältnis (z.B. Exmatrikulation) fällt das Interesse an der Disziplinierung und am Disziplinarverfahren normalerweise weg. Das Disziplinarverfahren kann aber fortgeführt werden, wenn ein über das Sonderverhältnis hinausgehendes Interesse am Verfahren vorliegt und das Verfahren nicht nur bezweckt, die oder den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen. Ein solches Interesse besteht z.B. beim Vorliegen eines Plagiats, weil dieses sowohl Hochschul- als auch öffentliche Interessen beeinträchtigt. Das Vorliegen eines Plagiats rechtfertigt die Weiterführung des Verfahrens über den Bestand des Sonderverhältnisses hinaus (vgl. etwa BGer A-4236/2008, Urteil vom 1. April 2009, E. 6.4). Darüber hinaus soll es Studierenden verwehrt sein, sich durch Exmatrikulation einer disziplinarischen Sanktion zu entziehen.