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Disziplinarkommission

Folgen

Entzogener Leistungsausweis

Die Folgen eines Disziplinarfehlers können gravierend sein (Entzug des Leistungsnachweises). Die Durchführung des Disziplinarverfahrens selbst beansprucht Zeit. Die bzw. der Fehlbare hat für die Untersuchung des Sachverhaltes sowie für das Verfahren vor der Disziplinarkommission zur Verfügung zu stehen und hat jeweils die Pflicht, bei den Verhandlungen und Einvernahmen anwesend zu sein.

Disziplinarmassnahme i.e.S.

Die Disziplinarmassnahme selbst hat ebenfalls bedeutende Konsequenzen. Der unbedingte Ausschluss von Lehrveranstaltungen und Prüfungen bedeutet eine empfindliche Verlängerung des Studiums. Das kann u.U. auch für den bedingten Ausschluss gelten, da durch die Untersuchungshandlungen und die nicht bestandenen Leistungsnachweise möglicherweise universitäre Fristen verpasst werden und die zeitige Wiederaufnahme des Studiums verhindert wird.

Die Art und Dauer der Massnahme richten sich in objektiver Hinsicht nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Hochschulinteressen sowie in subjektiver Hinsicht nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der angeschuldigten Person (§ 13 Abs. 1 der Disziplinarverordnung).

Im konkret zu beurteilenden Fall spielen viele Faktoren bei der Beurteilung des Disziplinarfehlers eine Rolle. Straferhöhend kann sich auswirken, wenn ein Studierender zusätzlich eine Eigenständigkeitserklärung einreicht, mittels welcher er oder sie bestätigt, die Arbeit eigenständig und ohne nicht angegebene Quellen verfasst zu haben. Die meisten Fakultäten verlangen bei der Einreichung einer Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeit die Beigabe einer ausgefüllten Eigenständigkeitserklärung. Wird diese eingereicht, ohne dass ihre Bedingungen erfüllt sind, kann dies im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden. Weiter kann relevant sein, wie viele Stellen in einer eingereichten Arbeit objektiv den Vorwurf des Plagiats erfüllen. Je mehr Stellen betroffen sind, desto strenger kann die ausgesprochene Disziplinarmassnahme ausfallen. Straferhöhend kann sich auch die Vertuschung von Plagiaten auswirken, etwa die Angabe von Blindzitaten, welche dem Leser der Arbeit einen Anschein von Wissenschaftlichkeit vermitteln, aber ins Leere führen.

Strafmildernd kann sich auswirken, wie der Fehlbare sich während des Verfahrens verhält, etwa wenn er geständig ist oder seine Taten bereut. Auch die Beweggründe können bei der Verhängung der Massnahme berücksichtigt werden.

Kosten

Den Fehlbaren werden die Kosten für das Verfahren auferlegt. Darin sind zum einen Schreibgebühren (d.h. Ersatz für Aufwendungen für Korrespondenz etc.) und zum anderen Staatsgebühren (d.h. für Aufwendungen für das Verfassen von Verfügungen, Verweise etc.) enthalten. Die Kostenauflage hängt von Umfang und Komplexität des Falles ab. Die Kosten können sich auf Beträge zwischen 200 und 1'000 CHF belaufen.